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RADFAHREN IN HALTERN AM SEE

Radwege und Radregeln

Radweg ist nicht gleich Radweg. Es gibt eine Vielzahl an Angeboten für Radfahrer: Radfahrstreifen, Schutzstreifen, Fahrradstraßen usw. Zusätzlich gibt es immer wieder Neuheiten, wie beispielsweise die "Protected Bike Lane". Und auch die Novelle der Straßenverkehrsordnung aus dem Jahr 2020 hat für Veränderungen, v. a. zugunsten des Radverkehrs, gesorgt. Was bestimmte Verkehrszeichen für den Radverkehr bedeuten, was sie erlauben (oder vielleicht verbieten) und wie man sich als Radfahrer im Straßenverkehr richtig verhält, finden Sie auf dieser Seite kurz und prägnant zusammengefasst.

Radwegebenutzungspflicht

Überall dort, wo blau-weiß beschilderte Radwege, getrennte oder gemeinsame Geh- und Radwege ausgewiesen sind, gibt es eine Benutzungspflicht. Das heißt, dass der Radweg genutzt werden muss, so lange dieser befahrbar, z. B. frei von Hindernissen, ist.

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Darüber hinaus gibt es verschiedene Stellen, wo Radfahrern freigestellt ist, ob sie dort fahren wollen. Dies ist im Zuge eines Gerichtsurteils nun auf allen innerstädtischen Gehwegen der Fall, wo es aufgrund der verkehrlichen Situation keine Gefahrenlage und damit keine Begründung gibt, Radfahrern eine Radwegebenutzungspflicht aufzuerlegen. Auch in Haltern am See wurden daher viele Radwege in "Gehweg - Radverkehr frei" umbeschildert. Radfahrende, die sich auf der Straße unsicher fühlen, dürfen auch auf dem Gehweg fahren. Auf Fußgänger ist dann jedoch Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für beispielsweise freigegebene Abschnitte in Fußgängerzonen ("Fußgängerzone - Radverkehr frei").

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Halterner Fahrradpromenade

Die Fahrradpromenade in Haltern am See ist ein Netzelement auf dem Radverkehrsnetz. Sie führt auf der Strecke Lippmauer - Richthof - Turmstraße - Wehrstraße um die Altstadt herum und ist dadurch der zentrale Angelpunkt in der und um die Innenstadt. Die Fahrradpromenade befindet sich in einem verkehrsberuhigten Bereich. In derart beschilderten Bereichen gilt grundsätzlich für alle Verkehrsteilnehmer Schrittgeschwindigkeit, da der sogenannten "Spielstraße" eine Aufenthaltsfunktion zukommt. Aus diesem Grund gibt es dort auch keine baulich getrennten Gehwege. Innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs gilt in der Regel "rechts vor links".

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Radfahrstreifen

Radfahrstreifen sind 1,85m breite Fahrspuren für Radfahrer, die neben dem Kfz-Verkehr auf der Straße geführt werden. Sie werden mit dem blau-weißen Radwege-Schild ausgeschildert und sind dadurch benutzungspflichtig. Durch die durchgezogene Begrenzungslinie ist es Kraftfahrzeugen verboten, auf dem Radfahrstreifen zu fahren - dies gilt auch für Ausweichmanöver. Auch das Halten oder Parken ist Kraftfahrzeugen auf Radfahrstreifen verboten, jedoch dürfen Radfahrstreifen bei Ein- und Abbiegevorgängen und zum Erreichen von Parkständen überquert werden. Für Radfahrer sind Radfahrstreifen eine bequeme und schnelle Möglichkeit, um von A nach B zu gelangen.

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Schutzstreifen

Schutzstreifen sind im Vergleich zu Radfahrstreifen etwas schmaler und sie dürfen - gekennzeichnet durch die gestrichelte Leitlinie - im Bedarfsfall vom Kfz-Verkehr mitgenutzt werden (davon ausgenommen sind Parken und Halten). Schutzstreifen kommen in der Regel dort zum Einsatz, wo aufgrund beengter Platzverhältnisse die Anlage von Radfahrstreifen nicht möglich ist und die durchschnittlichen Verkehrsmengen vergleichsweise niedrig ausfallen. Eine Benutzungspflicht für Radfahrende besteht nur, wenn sie auf der Straße fahren (Rechtsfahrgebot).

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Protected Bike Lane

Protected Bike Lanes, oder auf Deutsch "Geschützte Radfahrstreifen", sind, wie der Name bereits suggeriert, mit Radfahrstreifen vergleichbar. Sie unterscheiden sich von ihnen durch eine in der Regel noch breitere Fahrbahn und werden zusätzlich durch schützende Elemente, wie bspw. Poller, von der Kfz-Fahrbahn getrennt. Dadurch wird der Schutz vor dem motorisierten Verkehr nochmals erhöht - insbesondere an vielbefahrenen Straßen, wo sie vornehmlich zum Einsatz kommen. Sie halten in Deutschland vermehrt Einzug. Teilweise wird ihre Realisierbarkeit in Form von "Pop-up-Radwegen" zunächst getestet. In Haltern am See sind sie bisher noch nicht vertreten.

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Fahrradstraße

In Fahrradstraßen geben Radfahrer den Ton an. Kraftfahrzeuge sind hier nur ausnahmsweise erlaubt und auch nur dann, wenn ein entsprechendes Zusatzschild, z. B. "Kfz frei" oder "Anlieger frei", darauf hinweist. Wenn Autos eine Fahrradstraße befahren dürfen, müssen sie sich dem Radverkehr unterordnen. Die Fahrtgeschwindigkeit ist daher entsprechend anzupassen und soll 30 km/h nicht übersteigen. Radfahrende dürfen hier nebeneinander fahren, was das gemeinsame Fahren besonders attraktiv macht. Trotzdem müssen sich Radelnde aber rechts halten, damit Gegenverkehr passieren kann.

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Fahrradzone

Mit der Novelle der Straßenverkehrsordnung 2020 wurde in Ergänzung zur Fahrradstraße die Fahrradzone eingeführt. Ähnlich wie Tempo-30-Zonen wird die Fahrradstraße hier auf Quartiersebene ausgeweitet. Damit muss nicht mehr jeder Straßenabschnitt gesondert beschildert werden, sondern in allen zusammenhängenden Straßen gelten die vorherrschenden Regeln wie bei einer Fahrradstraße, bis das Zonen-Endschild diese aufhebt. Fahrradzonen gibt es bisher nicht auf Halterner Stadtgebiet.

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Tempo-30-Zone

Tempo-30-Zonen finden sich dort, wo sie flächig durch ihre Geschwindigkeitsbeschränkung vornehmlich dem Schutz der Bevölkerung, der Radfahrer und Fußgänger dienen. Dadurch werden weitere Schutzanlagen, wie beispielsweise Radfahrstreifen, Fußgängerüberwege ("Zebrastreifen") oder gar Ampeln entbehrlich bzw. sind sie auch nicht zulässig. In Tempo-30-Zonen gilt grundsätzlich die Rechts-vor-Links-Regelung. Radfahrer sind mit anderen Verkehrsteilnehmern gleichgestellt. Beispielsweise ist das Nebeneinanderfahren daher nur dann erlaubt, wenn andere dadurch nicht behindert werden.

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Fußgängerüberweg

Fußgängerüberwege, auch "Zebrastreifen" genannt, sind Querungshilfen für Fußgänger. Fahrzeuge auf der Straße (mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen) müssen bremsen oder gar halten, wenn zu Fuß Gehende erkennbar queren wollen. Oftmals werden derartige Querungsstellen auch von Radfahrern genutzt, jedoch häufig ohne vorher abzusteigen. Das Absteigen, so unbequem es auch sein mag, gehört aber dazu, denn wer z. B. zügig heranfährt und den Zebrastreifen nutzt, zeigt seinen Querungswillen nicht rechtzeitig an und wird ggf. von Fahrzeugen auf der Straße zu spät bemerkt. Radfahrer haben an Fußgängerüberwegen daher keine verkehrsrechtliche Sonderstellung.

Allgemeine Regelungen

  • Seit der StVO-Novelle 2020 besteht bei Überholvorgängen für Kraftfahrzeuge die Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 m (außerorts: mindestens 2,00 m) zu Radfahrenden.
  • Kinder müssen bis zu einem Alter von 8 Jahren auf Gehwegen und baulich getrennten Radwegen fahren. Dabei dürfen sie von Erwachsenen auf dem Gehweg begleitet werden. Kinder von 8 bis 10 Jahren dürfen bereits auch auf der Straße mitfahren, können aber auch weiterhin Gehwege benutzen - insbesondere, wenn sie sich beim Radfahren noch unsicher fühlen. Ab dem Alter von 10 Jahren sollen Kinder nicht mehr auf dem Gehweg fahren, sondern Radwege und Straßen nutzen. Ausgenommen sind selbstverständlich Gehwege, die zusätzlich mit "Radfahrer frei" beschildert sind.
  • E-Tretroller dürfen nicht auf Gehwegen fahren (auch nicht bei ausgeschaltetem Motor), sondern gehören auf Radwege und Radfahrstreifen.
  • Pedelecs (= motorunterstütze Fahrräder bis max. 25 km/h) dürfen überall dort fahren, wo auch normale Fahrräder erlaubt sind. Anders ist es hingegen bei S-Pedelecs (= motorunterstütze Fahrräder bis max. 45 km/h). Sie sind vergleichbar mit Mopeds oder Rollern und sind ausschließlich auf der Fahrbahn zu bewegen. Sie dürfen auch nicht auf Gehwegen abgestellt werden.
  • E-Bikes (= motorunterstützte Fahrräder auch ohne Pedalieren) dürfen bis zu 25 km/h außerorts auf Radwegen gefahren werden. Innerorts ist dies nur bei entsprechender Beschilderung "E-Bike frei" oder "Mofa frei" erlaubt. E-Bikes, die schneller als 25 km/h fahren können, dürfen gar nicht auf Radwegen fahren.

Eine anschauliche Broschüre zu Verhaltensregeln für Pedelecs, E-Bikes und Co. gibt es in der Mediathek der Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte in NRW (AGFS NRW).